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Gradi Socii Ordinis

(Grade der Mitgliedschaft)

Der Orden der Grauen Stäbe hantiert oft mit brisanten Artefakten, ketzerischem Wissen oder gefährlichen Schriften, die in falschen Händen verhehrende Auswirkungen hervorrufen könnten. Um zu verhindern, dass Artefakte unsachgemäß behandelt werden, oder Wissen in unautorisierte Personen weitergegeben wird, ist die Mitgliedschaft in Grade unterteilt.
Je höher der Grad der Mitgliedschaft, desto vertrauenswürdiger ist die Person einzuschätzen und desto größer sind die Befugnisse des betreffenden Mitglieds (Im Folgenden wird zur Vereinfachung jeweils nur die männliche Form verwendet). Bei allen aufgeführten Befugnissen gilt selbstverständlich, dass deren Inanspruchnahme konform gehen muss mit bestehenden Gesetzen, Gildenrichtlinien und dem Ordensstatut sowie den regionalen Kulturen und Religionen Rechnung tragen soll.

0° (Frater gratius): Bewirbt sich jemand um die Mitgliedschaft im Ordo Defensores Lecturia, so wird er zunächst auf Probe aufgenommen. Der 0° drückt dabei zwar die Zugeörigkeit zum Orden aus, gleichzeitig aber auch die Tatsache, dass ein solcher Aspirant noch keinerlei Befugnisse besitzt. Die Probezeit endet nach einem halben Götterlauf oder mit Erledigung einer besonderen gestellten Aufgabe. Die zuständige Ordenshausleitung befindet anschließend darüber, ob der Aspirant in den Orden aufgenommen wird oder nicht.

1° (Frater regularius): Das reguläre Mitglied wird im Orden als Gardist oder als Kundschafter eingesetzt. Besondere Voraussetzungen muss ein Mitglied 1°, nicht erfüllen. Die Mitgliedschaft berechtigt zu freier Kost und Logis in allen Ordenshäusern, sowie zur freien Nutzung der allgemein zugänglichen Ordenseinsrichtungen. Jedes Mitglied hat das Recht, den Schutz des Ordens in Anspruch zu nehmen. Was manche als zusätzliches Recht verstehen, sehen andere als Pflicht: Die Teilnahme an den Übungen mit dem Schwert, der allgemein gefasste Unterricht, sowie die speziellen rechts- und magiekundlichen Unterweisungen.

2° (Frater regularius maior): Der 2° wird in der Regel nach drei Jahren der Mitgliedschaft verliehen. In Anerkennung besonderer Leistungen kann die Beförderung auch vorgezogen werden, frühestens jedoch nach einem Jahr der Mitgliedschaft erfolgen.
Der 2° der Mitgliedschaft berechtigt zum unbeaufsichtigten, eigenverantwortlichen Ausführen von übertragenen Aufgaben und Einsätzen sowie zur Nutzung der Laboreinrichtungen und zur Einsicht der als mindergeheim eingestuften Schriften - jeweils nach Absprache mit dem zuständigen Ordensmeister oder Archivar. Mitglieder des 2° können als Gardisten und Kundschafter eingesetzt werden. Auf eigenen Wunsch, kann das Mitglied die Eignungsprüfung für das Gardiarchenamt ablegen und damit fürderhin eine Graue Garde befehligen.

3° (Frater honorius et dedicatus): Der 3° der Mitgliedschaft ist verknüpft mit der Aufnahme in den inneren Zirkel und erfordert daher einen schriftlichen Antrag an die Ordensleitung. Aufgrund der Tragweite der Entscheidung ist die zuständige Ordensburg zu konsultieren. Die Aufnahme in den inneren Zirkel und somit die Verleihung des 3° kann erst nach Fürsprache mindestens von mindestens zwei höher gestellten Ordensgeschwister nach siebenjähriger Mitgliedschaft vollzogen werden. Verdiente Mitglieder können auch früher den 3° beantragen.
Der Honorius et Dedicatus berechtigt zur freien Nutzung und Abschrift des als mindergeheim klassifizierten Wissens sowie nach Absprache mit dem zuständigen Archivar oder Ordensmeister auch des geheimen Archivs. Der 3° berechtigt ferner zur freien Nutzung der Laboreinrichtungen und Werkstätten. Im Orden werden Mitglieder 3° in der Regel als Assistenten eingesetzt, in äußerst seltenen Ausnahmefällen auch als Gardiarchen.

4° (Frater honorius et meritus): Der 4° der Mitgliedschaft wird vom zuständigen Ordensmeister oder Großmeister unter Beratung des zugehörigen Kapitels verliehen. Eine Rücksprache des Ordensmeister mit dem Großkapitel zu diesem Behufe ist üblich aber nicht vorgeschrieben.
Der 4° berechtigt zur eigenverantwortlichen Nutzung und Abschrift des als geheim eingestuften Archivmaterials und Schriftgutes, sowie zur Einsicht in das höchstgeheime Archiv nach Absprache mit dem zuständigen Archivar oder Ordensmeister. Darüber hinaus erhät der Honorius et Meritus Gelegenheit zu eigener Forschung auf eigene Kosten. Mitglieder des 4° werden üblicherweise als Hauskapitulare oder als Assistenten eingesetzt.
Da der Umgang mit hochgeheimem Material für Archivare unumgänglich ist, entfällt hier natürlich die evetuell notwenidge Absprache mit dem Ordensmeister. Dafür ist jedoch beim Amtsantritt vom Archivar ein besonderer Eid abzulegen.

5° (Frater honorius et illustris): Der 5° wird verliehen vom Großmeister unter Beratung mit dem Provinzkapitel. Üblicherweise erfolgt die Erhebung auf Initiative der zuständigen Burg, es ist jedoch durchaus statthaft, dem Provinzkapitel Vorschläge (in der Regel durch Mitglieder, die bereits den 5° führen) zu unterbreiten.
Der 5° brechtigt zum freien Nutzung sämtlicher Bibliotheken, Labore und Archive sowie zur eigenen Forschung auf eigene Kosten. Der Honorius et Illustris hat zudem Erlaubnis, eigenverantwortlich Missionen und Einsätze von Grauen Garden zu planen und zu befehlen. Der Großteil der Mitglieder im 5° stehen als Magister Ordinis einem Ordenshaus vor, die übrigen sind als Großkapitulare, Großscholare oder als Assistenten an einer Burg tätig. Und schließlich kann ein Honorius et Illustris auch das Amt des Convocatus bekleiden.


6° (Frater honorius et spectabilis): Der 6° der Mitgliedschaft wird nur sehr selten auf Beschluss des Hohen Rates gemeinsam mit dem Hochmeister verliehen. Die Spektabilitäten des Ordens haben die Berechtigung sämtliche Einrichtungen des Ordens in Anspruch zu nehmen und in einem angemessenen Rahmen auf Kosten des Ordens Forschung zu betreiben. Eine Rechenschaftspflicht besteht nur gegenüber dem Hohen Rat gemeinsam mit dem Hochmeister.
Die Verleihung des 6° erfolgt als reguläre Nachfolge eines Großscholaren zum Großmeister. Der Hochmeister mit dem Hohen Rat muss der Nachfolge jedoch zustimmen, was bislang lediglich eine Formsache darstellte. Zudem muss der Rohalsstab den Nachfolger anerkennen. Überdies werden Mitglieder aus Anerkennung mit der Verleihung des 6° geehrt. Diese Mitglieder können Großmeister sein (für den Fall, dass kein Großscholar zur Nachfolge existiert) oder aber dienen dem Orden im Hochkapitel. In seltenen Ausnahmefällen können Spektabilitäten auch Convocatus, Großscholar, Adiutor oder Ordensmeister sein. Derzeit gibt es im ODL 10 Mitglieder dieses Grades.

7° (Frater honorius et magnificus): Der 7° der Mitgliedschaft ist an das Amt des Hochmeisters geknüpft. Nur er kann den 7° führen, der ihm in dem Moment vom Hohen Rat verliehen wird, da er - ebenso durch den Hohen Rat - zum Hochmeister ernannt wird. Der 7° umfasst sämtliche Befugnisse, die auch den Spektabilitäten offenstehen. Der Hochmeister unterliegt dennoch einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Hohen Rat, auf dass nicht ein einzelner Mensch der Macht erliegen und den Orden ins Verderben stürzen kann.